Rechtliche Beurteilung von Meta-Tags
1. Einführung
Es ist unklar, ob Meta-Tags heutzutage überhaupt noch eine technisch relevante Größe im Bereich der Suchmaschinen-Optimierung (SEO) sind. Während früher die Verwendung von Begriffen in den Meta-Tags unstreitig die Platzierung beeinflusste, ist dies heute zunehmend fraglicher. Marktführer Google hüllt sich bekanntlich über seinen Algorithmus in Schweigen. Die überwiegende Mehrheit der SEO vermutet, dass Meta-Tags keine oder keine relevante Bedeutung mehr zukommt.
Trotz dieser Tatsache beschäftigt die deutschen Gerichte in den letzten Jahren vermehrt Urteile. Nicht zuletzt wegen der Tatsache,
dass ein längerer Zeitraum verstreicht, bevor der Rechtsstreit auf oberinstanzgerichtler Ebene verhandelt wird.
2. Überwiegende Rechtsprechung
Die Benutzung von sachfremden Meta-Tags verstößt nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung gegen geltendes
Marken- und Wettbewerbsrecht (OLG München, Urt. v. 06.04.2000 - Az.: 6 U 4123/99; OLG Köln, Urteil vom 4.10.2002 - Az.: 6 U 64/02;
OLG Hamburg, Urt. v. 06.05.2004 - Az.: 3 U 34/02;
LG Hamburg, Urt. v. 16.05.2001
- Az: 406 O 16/01; LG München I, Urt. v. 24.06.2004 - Az.: 17 HK O 10389/04).
Rein beschreibende Begriffe dagegen dürfen benutzt werden, vgl. OLG Köln (Urt. v. 04.10.2002 - Az.: 6 U 64/02).
3. Anderer Ansicht: OLG Düsseldorf
Anderer Ansicht ist da das OLG Düsseldorf (Urt. v. 15.07.2003 - Az.: 20 U 21/03; Beschl. v. 17.02.2004 - Az.: I 20 U 104/03), wonach bei Meta-Tags keine kennzeichenmäßige Benutzung vorliegen soll und somit eine Markenrechtsverletzung ausgeschlossen ist:
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"Bei Meta-Tags handelt es sich um - im Allgemeinen nicht sichtbare - Stichwörter im Quelltext einer Website, die von Suchmaschinen gelesen und - je nach Art und Weise der Aufarbeitung - zur Aufführung der betreffenden Website in "Trefferlisten" führen. (...)
Selbst wenn die verwendeten Wörter (...) unterscheidungskräftig sind und daher (...) vom Verkehr an sich als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren/Dienstleistungen aufgefasst werden können, versteht der Verkehr die Wörter gerade in der Benutzung als Meta-Tag allenfalls als Kennzeichennennung."
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Und weiter:
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"Auch wenn man davon absieht, dass der Meta-Tag im Allgemeinen überhaupt nicht sichtbar ist, sondern berücksichtigt, dass nach Eingeben eines Suchworts auf Grund des entsprechenden Meta-Tags in der "Trefferliste" die entsprechende Website aufgeführt wird (...), kann der Verkehr auf Grund der Einsatzgewohnheiten von Meta-Tags doch nicht davon ausgehen, dass der Begriff "kennzeichenmäßig" benutzt wird.
Nach ihrer Funktion sollen Meta-Tags nur dafür sorgen, dass die fragliche WebSeite durch Suchmaschinen aufgerufen wird, wenn die betreffenden Suchwörter dort eingegeben werden. Mit den Meta-Tags werden aber nicht das die Meta-Tags verwendende Unternehmen selbst oder seine Waren oder Dienstleistungen gekennzeichnet.
Letztlich bringt der Verwender von Meta-Tags nichts Anderes zum Ausdruck, als dass seine Seite ebenfalls aufgerufen werden soll, wenn die fraglichen Suchbegriffe eingegeben werden."
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Und auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche haben die Richter abgelehnt:
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"Das Landgericht hat die Benutzung der Meta-Tags unter dem Gesichtspunkt des "unlauteren Abfangens von Kunden" untersagt. Das trifft jedoch nicht zu. (...) Es mag bestimmte Fallkonstellationen geben, in denen diese Fallgruppe bei der Verwendung von Meta-Tags anzuwenden ist.
Für den Streitfall gilt dies jedoch nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass unter den heutigen Marktgegebenheiten und vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechungstendenzen die vom Landgericht zitierte Fallgruppe unlauteren Verhaltens selbst in ihrem herkömmlichen Bereich nur noch zurückhaltend angewendet werden kann.
Im vorliegend in Rede stehenden Bereich kann eine wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit allenfalls dann angenommen werden, wenn die Verwendung eines fremden Kennzeichens als Meta-Tag in nicht unerheblichem Umfange dazu führt, dass sich der Wettbewerber bei den gängigen Suchmaschinen vor den Kennzeicheninhaber 'vordrängt'. Dazu reicht die Verwendung als solche des betreffenden Meta-Tags jedenfalls noch nicht aus, vielmehr bedarf es zusätzlicher Mittel."
aus: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.02.2004 - Az.: I 20 U 104/03
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4. Resümee
Die Rechtsprechung zu Meta-Tags ist durch die Ansicht des OLG Düsseldorf um eine Facette reicher geworden.
Ein SEO sollte sich jedoch durch die Düsseldorfer Richter nicht beirren lassen. Die überwiegende Anzahl der deutschen Gerichte
bejaht weiterhin eine Rechtsverletzung bei Benutzung fremder Marken als Meta-Tags.
Kritische Stimmen weisen ohnehin zutreffenderweise daraufhin hin, dass Meta-Tags für die Suchmaschinen heutzutage nur noch eine nebensächliche Rolle spielen und es sich somit um einen Streit handelt, der aufgrund der technologischen Entwicklung bald gänzlich der Vergangenheit angehören dürfte.
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